Satzung

Sportverein Erzingen e.V. Satzung
Ausgabe 2018

Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Geschäftsjahr
§ 3 Mitgliedschaft in Verbänden
§ 4 Vereinszweck
§ 5 Mitgliedschaft
§ 6 Beiträge
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8 Organe des Vereins
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Gesamtausschuss
§ 11 Vorstand
§ 12 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
§ 13 Ordnung des Vereins
§ 14 Kassenprüfer
§ 15 Abteilungen
§ 16 Auflösung des Vereins
§ 17 Datenschutz
§ 18 Inkrafttreten der Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der im Jahr 1957 gegründete Verein ist unter dem Namen „Sportverein Erzingen e.V.“ in das Vereinsregister des Amtsgerichts Balingen eingetragen und hat seinen Sitz in Balingen-Erzingen.

§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Mitgliedschaft in Verbänden
Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. (WLSB). Der Verein und seine Mitglieder erkennen für sich verbindlich die Satzung, Bestimmungen und Ord-nungen des WLSB und der Mitgliederverbände des WLSB, deren Sportarten im Verein betrieben werden, an.

§ 4 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursports und der Jugendarbeit. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Organe des Vereins arbeiten grundsätzlich ehren-amtlich. Näheres regelt § 12.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und verfolgt keine politischen Ziele.
Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.

§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person werden.

  1. Erwerb der Mitgliedschaft
    Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Gesamtvorstandes auf Grund eines Aufnahmeantrags. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu richten. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Die Zustimmung eines Elternteils gilt ausdrücklich auch im Namen des anderen Elternteils als erteilt.
    1.1. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Beschlussfassung des Gesamtvorstandes über die Aufnahme rückwirkend zum 1.1. des Jahres. Die Mindestmitgliedsdauer beträgt ein Jahr.
    1.2. Mitglieder des Vereins, die sich um die Förderung des Sports besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes oder des Gesamtausschusses von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind beitragsfrei.
    1.3. Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nur im Rahmen des zwischen dem WLSB und dem jeweiligen Sportversicherer abgeschlossenen Versicherungsvertrages.
    1.4. Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied zur Förderung des Vereins-zwecks, es verpflichtet sich die Satzung und Ordnung des Vereins und des WLSB sowie der Mitgliedsverbände des WLSB deren Sportarten im Verein betrieben werden, zu beachten.
  2. Verlust der Mitgliedschaft
    Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hier-von unberührt.
    Die Mitgliedschaft erlischt durch
    2.1. Austritt (Kündigung)
    Der Austritt (Kündigung) ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten, wobei die Austrittserklärung von Minderjährigen durch deren Erziehungsberechtigten abzugeben ist.
    2.2. Ausschluss aus dem Verein
    Ein Mitglied kann auf Antrag, nach vorheriger Anhörung, vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
  3. wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
  4. wegen Zahlungsrückstand mit Beträgen ab einem Jahresbeitrag trotz Mahnung
  5. wegen unehrenhafter Handlung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vereinsleben
    Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
    Der Gesamtvorstand entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem betroffenen Mitglied innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vorstand ein Berufungsrecht an die nächstfolgende Mitgliederversammlung zu. Hierzu ist es einzuladen. Auf dieser ist ihm Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.
    Bestätigt die Mitgliederversammlung den Ausschlussbeschluss, so ist dieser endgültig und rechtskräftig.
    Wird er nicht bestätigt, so gilt er als aufgehoben. Dem betroffenen Mitglied dürfen dann keine Nachteile im Verein entstehen. Bis zur Rechtskraft des Ausschlusses ruhen die Rechte des Mitglieds. Für Kinder und Jugendliche gelten die Bestimmungen sinngemäß. Entsprechende Erklärungen sind den Erziehungsberechtigten gegenüber abzugeben.
    Gegen einen Ausschlussbeschluss des Gesamtvorstandes besteht für sie jedoch ein Berufungsrecht an die Mitgliederversammlung nicht. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
    2.3. Todesfall

§ 6 Beiträge
Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Neben den laufenden Beiträgen sind die Mitglieder verpflichtet, auch außerordentlich Beiträge in Form von Umlagen zu erbringen, sofern dies zur Bewältigung besonderer, durch den Vereinszweck gedeckter Vorhaben erforderlich sein sollte.
Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen / Abteilungen unterschiedlich festgesetzt werden.
Die Höhe der Beiträge und der Umlagen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beiträge werden spätestens im 4. Quartal des Geschäftsjahres fällig. Auf Antrag können die Beiträge vom Vorstand gestundet oder erlassen werden.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins ent-gegensteht.
Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nur im Rahmen des zwischen dem Württem-bergischen Landessportbund und dem jeweiligen Sportversicherer abgeschlossenen Versicherungsvertrages.
Jedes über 16 Jahre alte ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmenrechts in Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Ein-richtungen des Vereins zu benutzen. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Leibesübungen treiben.

§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand nach § 26 BGB

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Im ersten Vierteljahr jeden Geschäftsjahres wird die ordentliche Mitgliederver-sammlung durchgeführt. Sie wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung hat min-destens 2 Wochen zuvor durch Bekanntmachung in der Tageszeitung „Zollern-Alb-Kurier“ und im Mitteilungsblatt unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
  2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    – Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte des Vorstands und der Abteilungsleitern
    – Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
    – Entlastung des Vorstands und der Mitglieder des Gesamtausschusses
    – Beratung und Beschlussfassung über vom Vorstand wegen ihrer Bedeutung auf die Tagesordnung gebrachte Angelegenheiten
    – Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstands
    – Bestätigung der Abteilungsleiter, der Jugendleiter und deren Stellvertreter, sowie die Wahl der Kassenprüfer
    – Festsetzung der Beiträge, etwaiger Zusatzbeiträge und Umlagen
    – Berufungen gegen Ausschlussbeschlüsse des Ausschusses
    – Ernennung von Ehrenmitgliedern
    – Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
  3. Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung einzureichen; sie sind vom Vorstand unverzüglich durch Veröffentlichung in der Tageszeitung oder dem Mitteilungsblatt bekannt zu machen.
  4. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangt wird.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit; ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Schriftführer und vom 1. Vor-sitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.
  7. Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufes und der Beschlussfassung (einschließlich Wahlen) ist die Geschäftsordnung, die vom Gesamtausschuss zu beschließen ist, maßgeblich.

§ 10 Gesamtausschuss

  1. Dem Gesamtausschuss gehören an:
    – die Mitglieder des Vorstands
    – 4 von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitglieder des Gesamtvereins
    – die in den Abteilungen gewählten Abteilungsleiter und Jugendleiter oder deren Stellvertreter.
    Jedes Mitglied des Gesamtausschusses hat eine Stimme. Stimmenübertragung ist unzulässig.
    Die Mitglieder des Vorstandes werden auf zwei Jahre gewählt. Der erste Vorstand und der Schriftführer können abweichend auch auf ein Jahr gewählt werden.
    Satzung des SV Erzingen e.V. Ausgabe 2017 7
    Jedes Mitglied bleibt solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist; bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds beruft der Gesamtausschuß den Nachfolger, wenn die nächste Mitgliederversammlung nicht binnen drei Monaten stattfindet; in der nächsten Mitgliederversammlung ist Nachwahl erforderlich.
  2. Dem Gesamtausschuß obliegt:
    – die Beschlussfassung über den Haushaltsplan
    – die Beschlussfassung über die Ordnungen des Vereins
    – die Beschlussfassung über die Gründung und über die Auflösung von Abteilungen.
  3. Über die Protokollierung und Beurkundung der Beschlüsse des Gesamtausschusses gilt § 9 Ziffer 6 entsprechend.
  4. Die Sitzungen des Gesamtausschusses sind vom 1. Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Tagen einzuberufen. Tagesordnung und die Gegenstände der Beschlussfassung brauchen nicht bekannt gegeben zu werden.

§ 11 Vorstand

  1. Den Vorstand bilden:
    – der 1. Vorsitzende
    – der stellvertretende Vorsitzende
    – der Kassierer
    – der Schriftführer
  2. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Seine Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Er tritt regelmäßig zusammen oder wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder es verlangen.
  3. Von den Mitgliedern des Vorstandes sind insbesondere folgende Aufgabenbereiche wahrzunehmen:
    – Breiten- und Freizeitsport
    – Leitungs- und Wettkampfsport
    – Jugendpflege
    – Öffentlichkeitsarbeit
    – Finanz-, Steuer-, und Vermögensfragen
    – Fragen des Vereinsheims
    Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
    Vom Vorstand kann ein Geschäftsführer bestellt werden, der dem Vorstand beratend angehört.
    Gesetzlicher Vertreter i.S. des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende je einzeln. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende sein Vertretungsrecht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.
  4. Die Organe des Vereins können beschließen, dass für bestimmte Aufgabenbereiche „Ausschüsse beim Vorstand“ gebildet werden.
  5. Über die Einberufung der Vorstandssitzung, sowie über die Protokollierung und Beurkundung der Beschlüsse des Vorstands gilt § 10, Ziffer 3 und 4 entsprechend.

§ 12 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  1. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereins gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterpauschale) oder § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
  2. Die Entscheidung über eine Aufwandsentschädigung nach Ziffer 1 trifft die Mitgliederversammlung.
  3. Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Finanzlage des Vereins.
  4. Der Gesamtvorstand kann beschließen, dass Mitgliedern und Mitarbeitern des Vereins Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, ersetzt werden.
  5. Vom Gesamtvorstand können Aufwendungen nach Ziffer 4 per Beschluss nur im Rahmen der steuerrechtlichen Grenzen festgesetzt werden.
  6. Weitere Einzelheiten können in einer Finanzordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert werden kann, geregelt werden.

§ 13 Ordnung des Vereins
Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung, eine Verwaltungs- und Reisekostenordnung, eine Jugendordnung, eine Ehrungsordnung, sowie eine Rechts- und Verfahrens- ordnung, die vom Gesamtvorstand zu beschließen sind, geben.

§ 14 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch dem Gesamtausschuss angehören dürfen.
Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und die Belege des Vereins, sowie die Kassenführung der Abteilungen sachlich und rechnerisch prüfen, diese durch ihre Unterschrift bestätigen und der Mitglieder- versammlung hierüber einen Bericht vorlegen. Bei Unstimmigkeiten müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten. Die Prüfungen sollen jeweils innerhalb angemessener, übersehbarer Zeiträume am Schluss des Geschäftsjahres stattfinden.

§ 15 Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtausschusses gegründet.
  2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, dessen Stellvertreter, den Jugendleiter und die Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Versammlungen der Abteilungen werden nach Bedarf einberufen.
  3. Abteilungsleiter, Stellvertreter, Jugendwart und Mitarbeiter werden von der Abteilung gewählt. Für die Einberufung der Abteilungen gelten die Einbe-rufungsvorschriften des § 9 der Satzung entsprechend. Die Abteilung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

§ 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung angekündigt ist. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen geht an die Stadt Balingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige kulturelle und brauchtumsfördernde Zwecke im Stadtteil Erzingen zu verwenden hat.
Entsprechendes gilt für die Beschlussfassung über den Wegfall des Vereinszweckes.

§ 17 Datenschutz
(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein personenbezogene
Daten auf. Diese Informationen werden in einem EDV-System gespeichert, das nicht vereinseigen sein muss.
(2) Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
(3) Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung.
(4) Der Vorstand gewährt gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Einsicht in das Mitgliederverzeichnis.
(5) Beim Austritt werden personenbezogene Daten des Mitglieds aus dem
Mitgliederverzeichnis gelöscht. Sämtliche Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuerlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt..

§ 18 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung am 17.März 2017 beschlossen worden. Sie tritt an die Stelle der bisherigen und mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Balingen-Erzingen, den Sportverein Erzingen, Der Vorstand

Download Satzung Stand 2018